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   BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55   

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BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55 (https://dejure.org/1955,745)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1955 - V ZB 42/55 (https://dejure.org/1955,745)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1955 - V ZB 42/55 (https://dejure.org/1955,745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 291
  • NJW 1955, 1877
  • MDR 1956, 285
  • DNotZ 1956, 33
  • DB 1955, 1115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53

    Reichsmarkhypothek. Eintragung der Abtretung

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55
    Die Frage, ob vor der - hier allein zu behandelnden völligen Löschung eines auf Reichsmark (oder Goldmark) lautenden Grundpfandrechtes die Umstellung dieses Rechtes auf Deutsche Mark im Grundbuch eingetragen werden muß, ist lebhaft umstritten (siehe u.a. für Voreintragung: Henke-Mönch-Horber, GBO 4. Aufl. § 22 Anh Anm. 6; Baur JZ 1955, 247 [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]; Brunn in DRpfl 1955, 194 u. 125; AG Bielefeld in DRpfl 1955, 193; gegen Voreintragung: OLG Düsseldorf, NJW 1954, 1490 [OLG Düsseldorf 08.07.1954 - 3 W 97/54]; Cammerer in DNotZ 1953, 137; Ripfel in DNotZ 1954, 361 f; Thieme GBO 4. Aufl. § 28 Anh E 4 c; Hesse-Saage-Fischer, GBO 3. Aufl. § 39 Anm. II 5; LG Bonn DNotZ 1955, 429; Meikel-Imhof-Riedel, GBO 5. Aufl. E 225 S. 464; Weber, DNotZ 1955, 453).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 4. Januar 1955 (BGHZ 16, 101) dementsprechend für den Fall der Abtretung eines auf Reichsmark lautenden Grundpfandrechts, für den der oben erwähnte Gedanke des Schutzes und der Legitimation nicht in Betracht kam, die Notwendigkeit vorheriger Eintragung der Umstellung im Grundbuch bejaht.

    Die Erwägung, die Eintragung der Höhe der Umstellung gebe einen Anhaltspunkt dafür, ob wegen der Umstellung des Grundpfandrechts eine Hypothekengewinnabgabe zu zahlen sei oder nicht, greift nicht durch, weil es sich bei der Hypothekengewinnabgabe um eine öffentliche Last handelt (BGH vom 18. Februar 1955 - V ZR 48/53 - NJW 1955, 501), die nicht im Grundbuch eingetragen wird und die das Grundbuch demgemäß auch sonst nicht auszuweisen hat (§ 54 GBO; BGHZ 16, 101 [103]), abgesehen davon, daß die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 : 1 nicht immer die Gewehr des Fehlens einer Abgabenverpflichtung gibt.

  • RG, 24.09.1931 - V B 7/31

    Gebietet § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorab die Rückberichtigung des

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55
    Das Reichsgericht hat es (RGZ 133, 279 [283]) als Zweck der damals in § 40 GBO enthaltenen Vorschrift bezeichnet, daß der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben werde.

    Zutreffend weist Weber a.a.O. S. 457 darauf hin, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung lückenlose Wiedergabe der grundbuchmäßig darstellbaren Rechtsänderungen bis zu dem jeweiligen Stand vor der in Frage stehenden Eintragung, trotz der oben angeführten Grundsätze der Entscheidung RGZ 133, 279, nicht verlangt hat, sondern Ausnahmen unter verschiedenen Gesichtspunkten zugelassen hat, beispielsweise bei der Löschung der auf den Eigentümer übergegangenen Grundpfandrechte, der Zwischeneintragung von Erwerbern bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungen unter dem Gesichtspunkt des § 185 BGB (vgl. auch Art. 7 DVO zum Aufwertungsgesetz - RGBl 1925 1, 392).

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 48/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - V ZB 42/55
    Die Erwägung, die Eintragung der Höhe der Umstellung gebe einen Anhaltspunkt dafür, ob wegen der Umstellung des Grundpfandrechts eine Hypothekengewinnabgabe zu zahlen sei oder nicht, greift nicht durch, weil es sich bei der Hypothekengewinnabgabe um eine öffentliche Last handelt (BGH vom 18. Februar 1955 - V ZR 48/53 - NJW 1955, 501), die nicht im Grundbuch eingetragen wird und die das Grundbuch demgemäß auch sonst nicht auszuweisen hat (§ 54 GBO; BGHZ 16, 101 [103]), abgesehen davon, daß die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 : 1 nicht immer die Gewehr des Fehlens einer Abgabenverpflichtung gibt.
  • BGH, 18.10.1955 - V ZB 9/53

    Parzellentausch. Unschädlichkeitszeugnis

    Zur Frage der Voreintragung des Umstellungsbetrages hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom heutigen Tage - V ZB 42/55 - (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden, daß zur Vollöschung eines auf Reichsmark lautenden Grundpfandrechts es der vorherigen Eintragung des Umstellungsbetrages nicht bedarf.
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